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Corporate-Governance-Bericht
und Entsprechenserklärung

Rentenbank bekennt sich zum Public Corporate Governance Kodex des Bundes

Wirkungsvolle Corporate Governance ist von zentraler Bedeutung für eine verantwortungsvolle und nachhaltige Unternehmensführung. Der Verwaltungsrat der Rentenbank hat daher den von der Bundesregierung beschlossenen Public Corporate Governance Kodex (PCGK, Stand 13. Dezember 2023) am 20. März 2024 übernommen.

Vorstand und Verwaltungsrat der Rentenbank identifizieren sich mit den Grundsätzen des PCGK und erkennen sie an. Die Einhaltung der im Kodex enthaltenen national und international anerkannten Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung liegt ausdrücklich im allgemeinen Bundesinteresse an der Tätigkeit der Rentenbank. Eventuelle Abweichungen von den Grundsätzen des PCGK werden in der Entsprechenserklärung jährlich offengelegt und erläutert.

Leitung der Bank durch Vorstand und Überwachung durch den Verwaltungsrat

Der Vorstand berichtet dem Verwaltungsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte unter Berücksichtigung aller relevanten Fragen der Planung, über die Risikolage, über das Risikomanagement, über die Einhaltung der bankaufsichtsrechtlichen Regelungen sowie über die finanzielle Lage der Bank. Darüber hinaus hält der Vorstand mit dem Vorsitzenden regelmäßig Kontakt und berät wichtige Fragen der Unternehmensführung und -strategie mit ihm. Der Verwaltungsrat hat eine – nicht abschließende – Liste an Ereignissen bzw. Kriterien definiert, die eine unmittelbare Informationspflicht an den Verwaltungsrat, dessen Vorsitzenden bzw. die Ausschussvorsitzenden auslösen.

Im Berichtsjahr hat der Vorstand den Verwaltungsrat vollumfänglich über alle die Bank betreffenden Fragen bezüglich Planung, Risikolage, Risikomanagement, Einhaltung der bankaufsichtsrechtlichen Regelungen, Geschäftsentwicklung und finanzieller Lage unterrichtet.

Vorstand

Der Vorstand leitet die Bank in eigener Verantwortung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank sowie der Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstands. Er ist dabei an das Unternehmensinteresse und den gesetzlichen Förderauftrag gebunden. Im Berichtsjahr war im Dreier-Vorstand eine Frau vertreten und als dessen Sprecherin tätig.

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat überwacht und berät den Vorstand bei der Geschäftsführung der Bank nach Maßgabe des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank, der Satzung sowie der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats. Er bestellt die Vorstandsmitglieder und beschließt über deren Entlastung. Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand allgemeine und besondere Weisungen erteilen. Der Verwaltungsrat wählt den Abschlussprüfer, erteilt den Prüfungsauftrag und trifft mit dem Abschlussprüfer die Honorarvereinbarung. Der vom Verwaltungsrat gebildete Prüfungsausschuss überwacht unter anderem auch die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers.

Nach dem Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank gehören dem Verwaltungsrat 18 Mitglieder an. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird vom Verwaltungsrat aus den Reihen der vom Deutschen Bauernverband e. V. (DBV) benannten Mitglieder gewählt. Verwaltungsratsvorsitzender im Berichtsjahr ist der Präsident des DBV, Joachim Rukwied. Im Berichtsjahr waren im Verwaltungsrat fünf Frauen vertreten.

Zwei Verwaltungsratsmitglieder haben im Berichtsjahr an weniger als der Hälfte der insgesamt drei Verwaltungsratssitzungen teilgenommen.

Rechtsaufsicht

Gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank untersteht die Bank der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL; Aufsichtsbehörde), das seine Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen trifft. Die Aufsichtsbehörde trägt dafür Sorge, dass der Geschäftsbetrieb der Bank mit dem öffentlichen Interesse, insbesondere an der Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums, sowie mit den Gesetzen und der Satzung der Landwirtschaftlichen Rentenbank im Einklang steht.

Bewertung gemäß § 25d Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 und 4 KWG

Der Verwaltungsrat führt gemäß § 25d Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 und 4 KWG eine Bewertung der Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung des Vorstands und des Verwaltungsrats insgesamt sowie der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Organmitglieder als auch des jeweiligen Organs insgesamt durch. Gemäß § 9Abs. 3 Nr. 2 c, d der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats wird der Verwaltungsrat bei der Durchführung durch den Nominierungsausschuss unterstützt. Mit der Auswertung der Ergebnisse hat sich der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 20. März 2024, der konstituierenden Sitzung am 4. Juli 2024 sowie am 15. November 2024 befasst und eventuelle Anpassungsbedarfe diskutiert und Handlungsempfehlungen abgeleitet.

Vermeidung von Interessenkonflikten

Die Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Möglicherweise auftretende Interessenkonflikte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit sind von den Vorstandsmitgliedern und den Mitgliedern des Verwaltungsrats gegenüber dem Verwaltungsratsvorsitzenden bzw. dem Verwaltungsrat offenzulegen. Interessenkonflikte von Mitgliedern des Vorstands und des Verwaltungsrats sind im Berichtsjahr nicht aufgetreten.

Vergütungsregelungen für Vorstand und Verwaltungsrat

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird vom Verwaltungsrat festgelegt und regelmäßig überwacht. Das Vergütungssystem des Vorstands besteht seit 2016 aus einem reinen Fixvergütungsmodell. Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder enthält keine Komponenten mit einer Anreizwirkung.

Die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder wird durch Beschluss der Anstaltsversammlung festgelegt, der Beschluss bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsicht. Dabei wird sowohl der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Verwaltungsratsmitglieder als auch der wirtschaftlichen Lage der Rentenbank Rechnung getragen.

Zu der individuellen Vergütung der Vorstands- und der Verwaltungsratsmitglieder.

Transparenz und Information

Transparenz und Information sind für die Bank von besonderer Bedeutung. Die Rentenbank folgt bei der Informationsverbreitung dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger bzw. weiterer Interessenten. Die Bank veröffentlicht alle wichtigen Informationen auch auf ihrer Internetseite (www.rentenbank.de). Dort werden neben dem Jahresabschluss auch sämtliche Presse- und Ad-hoc-Mitteilungen der Rentenbank, die Entsprechenserklärung zum PCGK sowie ESG-Veröffentlichungen publiziert.

Entsprechenserklärung des Vorstands und des Verwaltungsrats

Die Landwirtschaftliche Rentenbank hat im Geschäftsjahr 2024 den Empfehlungen des PCGK in der Fassung vom 13. Dezember 2023 mit folgenden Ausnahmen entsprochen:

  • Auf eine Darstellung der Vergütung der Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder gemäß den Ziffern 7.2.1 und 7.2.2 PCGK wird im vorstehenden Corporate-Governance-Bericht verzichtet, da die Vergütung unter Namensnennung in allgemein verständlicher Form im Geschäftsbericht der Rentenbank wiedergegeben wird (Anhang, Seiten 139 bis 141).
  • Auf eine Darstellung der Maßnahmen im Sinne der Abschnitte 5.5.1 bis 5.5.3 PCGK einschließlich Aussagen zu den Nachhaltigkeitsaktivitäten und eine Darstellung der Entwicklung des Frauenanteils in Führungspositionen in der Geschäftsleitung und den beiden Führungsebenen darunter sowie im Verwaltungsrat wird im vorstehenden Corporate-Governance-Bericht verzichtet, da hierzu eine ausführliche Darstellung in den Abschnitten „Nachhaltige Unternehmensführung“ (Ziffer 1.1 und 1.2) und „Unsere Mitarbeitenden“ (Ziffer 3) des Geschäftsberichts erfolgt.
  • Gemäß § 4 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Vorstands kann die Ressortverteilung – abweichend von Ziffer 5.2.6 PCGK ohne Zustimmung des Verwaltungsrats – in einem Geschäftsverteilungsplan festgelegt werden. Auf diese Weise wird die erforderliche Flexibilität bei notwendigen Änderungen sichergestellt.
  • In Ausnahmefällen bereiten die Ausschüsse – entgegen Ziffer 6.1.7 PCGK – aus Praktikabilitäts- und Effizienzgründen nicht nur Entscheidungen des Verwaltungsrats vor, sondern entscheiden abschließend.
  • Eine Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem Vorstand gem. Ziffer 5.2.5 PCGK ist nicht festgelegt.
  • Abweichend von Ziffer 4.4 PCGK können Organmitglieder Förderkredite, die im Rahmen von Förderprogrammen der Rentenbank zur Verfügung gestellt werden, in Anspruch nehmen. Aufgrund der Standardisierung der Kreditvergabe und des Prinzips der Durchleitung durch Hausbanken besteht bei Programmkrediten keine Gefahr von Interessenkonflikten.
  • Abweichend von Ziffer 6.5 finden zwei ordentliche Sitzungen des Verwaltungsrats sowie seiner Ausschüsse jährlich statt. Der Fachausschuss tagt einmal jährlich. Der Risikoausschuss tagt dreimal im Jahr. Bei Bedarf finden darüber hinaus außerordentliche Sitzungen statt.


Die Landwirtschaftliche Rentenbank beabsichtigt, dem PCGK mit obiger Maßgabe auch in Zukunft zu entsprechen.


Landwirtschaftliche Rentenbank
Im März 2025

Der Vorstand
Der Verwaltungsrat