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Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

Allgemeine Angaben

Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und schwebende Geschäfte werden nach den Vorschriften der §§ 252 fortfolgend HGB unter Berück­sichtigung der besonderen Regelungen für Kreditinstitute (§§ 340 fortfolgend HGB) bilanziert und bewertet. Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 werden grundsätzlich die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wie im Jahresabschluss des Vorjahres angewendet. Entsprechende Änderun­gen werden jeweils nachfolgend erläutert.

Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten

Entsprechend § 11 RechKredV werden anteilige Zinsen im zugehörigen Bilanzposten ausgewiesen.

Forderungen/Verbindlichkeiten

Forderungen sind gemäß § 340e Absatz 2 HGB mit dem Nennbetrag, gege­benenfalls vermindert um Abschreibungen und Risikovorsorge, bilanziert. Verbindlichkeiten sind nach § 253 Absatz 1 Satz 2 HGB mit dem Erfüllungsbetrag bilanziert. Agien und Disagien aus Forderungen beziehungsweise Verbindlichkeiten werden in den aktiven beziehungsweise passiven Rechnungsabgrenzungs­posten ausgewiesen und zeitanteilig effektivzinskonstant über das Zins­ergeb­nis aufgelöst. Zerobonds werden mit dem Emissionsbetrag zuzüglich kapitali­sierter Zinsen gemäß Emissionsrendite bilanziert.

Wertpapiere des Anlagevermögens

Die Bank führt kein Handelsbuch gemäß § 1 Absatz 35 Kreditwesengesetz (KWG) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 86 der Verordnung (EU) Nummer 575/2013.

Sämtliche Wertpapiere werden mit den fortgeführten Anschaffungskosten, gegebenenfalls vermindert um Wertminderungen, bilanziert. Wertaufholun­gen werden vorgenommen, sofern die Gründe für den niedrigeren Wertansatz entfallen sind.

Festverzinsliche Wertpapiere des Anlagevermögens werden nach dem gemilderten Niederstwertprinzip gemäß § 253 Absatz 3 Satz 5 HGB bewertet. In Anlehnung an die vom Versicherungsfachausschuss des IDW definierten Kriterien prüft die Rentenbank auf eine potenziell dauerhafte Wertminderung, wenn der Buchwert der Schuldverschreibung den beizu­legenden Zeitwert in den letzten sechs Monaten vor dem Bilanzstichtag permanent um mehr als 20 % unterschritten hat oder der Durchschnittswert der täglichen beizulegenden Zeitwerte der letzten zwölf Monate den Buchwert um mehr als 10 % unterschritten hat.

Aufgrund der dauerhaften Anlageabsicht wird bei einer voraussichtlich nur vorübergehenden Wertminderung von einer Abwertung auf den beizu­legenden Wert abgesehen. Insbesondere wird keine Abschreibung vorge­nommen, sofern die festgestellte Wertminderung nur vorübergehend ist und mit der vollständigen Rückzahlung der Wertpapiere bei Fälligkeit gerechnet wird.

Die unter Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapiere ausgewiese­nen Anteile an Venture Capital Fonds werden dem Anlagevermögen zuge­ord­net und nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet. Das Wahlrecht nach § 253 Absatz 3 Satz 6 HGB sieht die Möglichkeit für Abschreibungen auch bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung vor. Das Wahlrecht wird dabei grundsätzlich unter Berücksichtigung der unterschied­lichen Lebensphasen der Fonds in Anspruch genommen.

Wertpapiere der Liquiditätsreserve

Wertpapiere, die der Liquiditätsreserve zugeordnet wurden, werden nach dem strengen Niederstwertprinzip (§ 253 Absatz 4 HGB) bewertet. Hierbei erfolgt eine Abschreibung auf den jeweils niedrigeren beizulegenden Zeitwert.

Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen

Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen werden gemäß den Vorschriften für das Anlagevermögen zu Anschaffungskosten angesetzt. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung werden Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorgenommen.

Derivate

Derivate werden ausschließlich als Absicherungsinstrumente für bestehende oder absehbare Marktpreisrisiken genutzt. Bewertungseffekte aus den Derivaten werden im Rahmen der verlustfreien Bewertung des Bankbuchs berücksichtigt.

Geleistete und erhaltene Upfront-Zahlungen aus derivativen Verträgen werden in den aktiven beziehungsweise passiven Rechnungsabgrenzungs­posten ausgewiesen. Die Auflösungsbeträge von Upfront-Zahlungen aus Swapgeschäften werden je Vertrag mit den nominalen Zinserträgen beziehungsweise -aufwendungen verrechnet.

Sonstige Vermögensgegenstände/Verbindlichkeiten

Sonstige Vermögensgegenstände sind zum Nennbetrag und Verbindlichkeiten zum Erfüllungsbetrag bilanziert.

Risikovorsorge

Erkennbaren Risiken im Kreditgeschäft wird durch die Bildung von Einzelwert­berichtigungen und Rückstellungen ausreichend Rechnung getragen. Für latente (Kredit-)Risiken bestehen – neben dem in der Bilanz ausgewiesenen Fonds für allgemeine Bankrisiken – Pauschalwertberichtigungen und Vorsor­ge­reserven gemäß § 340f HGB, die von den entsprechenden Aktivposten abgesetzt werden.

Monatlich wird untersucht, ob es objektive Hinweise dafür gibt, dass nicht alle Zins- und Tilgungsleistungen vertragskonform erbracht werden können. Zu Rechnungslegungszwecken wird die Notwendigkeit zur Bildung einer Einzelwertberichtigung für eine Forderung nach folgenden Kriterien beurteilt:

  • Signifikante finanzielle Schwierigkeiten
  • Vertragsbruch wie Ausfall oder Überziehungsereignis > 90 Tage
  • ökonomische oder vertragliche Zugeständnisse der Gläubiger
  • wahrscheinliche Insolvenz oder finanzielle Restrukturierung des Schuldners

Die Höhe der Einzelwertberichtigungen auf Kreditforderungen entspricht der Differenz zwischen dem ausstehenden Kreditbetrag und dem niedrigeren beizulegenden Wert am Bilanzstichtag. Der beizulegende Zeitwert wird auf Basis der noch erwarteten, diskontierten Rückflüsse aus dem Kreditengage­ment ermittelt. Vorhandene Sicherheiten werden dabei berücksichtigt.

Pauschalwertberichtigungen werden gemäß IDW RS BFA 7 für latente Adressenausfallrisiken gebildet, deren Höhe unter Zugrundelegung der Ausfallwahrscheinlichkeit und der Verlustquote berechnet wird.

Die Rentenbank verfügt aufgrund ihres Portfolios mit geringen Ausfallraten über keine ausreichende Ausfallhistorie, die eine robuste Schätzung der Ausfallquote ermöglichen würde.

Die hausinterne Masterskala wird daher aus den realisierten Ausfallquoten der Ratingagenturen Fitch, Moody’s sowie S&P hergeleitet. Die Zuordnung der Ausfallwahrscheinlichkeiten erfolgt dabei anhand der geschäftspartnerbezogenen Bonität.

Die produkt- beziehungsweise geschäftsartenspezifischen Verlustquoten werden anhand von analytischen beziehungsweise expertenbasierten Verfahren unter Berücksichtigung der jeweiligen Besicherung ermittelt.

Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts für Finanzinstrumente

Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, den Marktteilnehmer in einer markt­gerechten Transaktion bei Verkauf eines Vermögenswertes erhalten be­ziehungsweise bei Übertragung einer Verbindlichkeit zahlen. Die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts erfolgt entweder über direkt beobachtbare Börsen- oder Marktpreise oder durch eigene Berechnungen auf Basis von Bewertungsmodellen und beobachtbaren Marktparametern. Bei Verwendung von Bewertungsmodellen wird der beizulegende Zeitwert von Kontrakten ohne optionale Bestandteile auf Basis der abgezinsten erwarteten zukünftigen Zahlungsströme (DCF – Discounted Cash Flow-Methode) ermittelt. Kontrakte mit optionalen Bestandteilen werden mit anerkannten Optionspreismodellen bewertet. Bei Bilanzgeschäften wird zur Diskontierung eine Basiskurve zuzüg­lich eines bonitätsabhängigen Credit Spreads herangezogen.

Für Derivate werden zur Diskontierung neben der OIS-Swap-Kurve (Overnight-Interest-Rate-Swap) zusätzlich sogenannte Basisswap-Spreads und Cross-Currency-Basis-Spreads verwendet. Sie werden differenziert nach Laufzeit und Währung und von externen Marktdatenanbietern bezogen. Neben den erwähnten Zinskurven und Spreads gehen zudem Volatilitäten und Korrelationen in die Berechnungen ein.

Verlustfreie Bewertung des Bankbuchs

Die IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung „Einzelfragen der verlustfreien Bewertung von zinsbezogenen Geschäften des Bankbuchs (Zinsbuchs)“ (IDW RS BFA 3 neue Fassung) sieht vor, dass für einen Verpflichtungsüberschuss, der sich bei einer Gesamtbetrachtung des Geschäfts aus dem Bankbuch ergibt, eine Drohverlustrückstellung zu bilden ist.

Zur Berechnung eines etwaigen rückstellungspflichtigen Betrags im Rahmen der verlustfreien Bewertung des Bankbuchs wurde ein periodischer (GuV-orientierter) Ansatz verwendet. Das Bankbuch umfasst alle zinstragenden Geschäfte der Bank und wird einheitlich gesteuert.

Zur Berechnung wurden die zukünftigen Periodenergebnisse des Bankbuchs durch die Ergebnisbeiträge der geschlossenen und offenen Zinspositionen bestimmt.

Die Abzinsung dieser zukünftigen Zahlungsströme erfolgte jeweils auf Basis allgemein anerkannter fristenadäquater Geld- und Kapitalmarktsätze zum Abschlussstichtag. Die Risikokosten wurden auf der Grundlage zukünftig er­warteter Verluste berechnet und die anteiligen Verwaltungskosten für die Bestandsverwaltung auf Basis interner Auswertungen angesetzt. Als Ergebnis aus der Berechnung ergab sich zum 31. Dezember 2025 kein Rückstellungs­bedarf.

Treuhandvermögen/Treuhandverbindlichkeiten

Das Treuhandvermögen und die Treuhandverbindlichkeiten werden gemäß § 6 RechKredV als eigene Bilanzposten ausgewiesen. Aufgrund des Zusammenhangs zwischen Treuhandvermögen und Treuhandverbindlichkeiten werden beide zum Nennbetrag bilanziert.

Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte werden unter Beachtung der handelsrechtlichen Bestimmungen mit ihren Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten ausgewiesen, vermindert um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer.

Die planmäßige Abschreibung bei Sachanlagen und immateriellen Anlage­werten erfolgt linear, für Gebäude über eine Nutzungsdauer von 33 bis 50 Jahren und für die Betriebs- und Geschäftsausstattung über drei bis sechs Jahre. Die planmäßige Abschreibung immaterieller Anlagewerte wird linear über drei Jahre vorgenommen.

Sonstige Vermögensgegenstände

Sonstige Vermögensgegenstände werden mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt.

Aktive/passive Rechnungsabgrenzungsposten

Andere aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten werden nach § 250 Absätze 1 und 2 HGB angesetzt.

Rückstellungen

Rückstellungen werden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beur­teilung notwendigen Erfüllungsbetrags unter Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen passiviert. Bei Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr erfolgt eine Abzinsung auf den Bilanzstichtag.

Pensionsrückstellungen

Bei der Diskontierung der Pensionsverpflichtungen werden die den Restlauf­zeiten der Rückstellungen entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssätze der vergangenen zehn Geschäftsjahre verwendet, wie sie von der Deutschen Bundesbank gemäß Rückstellungsabzinsungsverordnung monatlich ermittelt und bekannt gegeben werden. Rückstellungen für Altersversorgungs­verpflich­tungen werden nach § 253 Absatz 2 Satz 2 HGB pauschal mit dem durchschnitt­lichen Marktzinssatz abgezinst, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt.

Gemäß der im Jahr 2016 erfolgten Änderung des § 253 HGB zur Abzinsung der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergange­nen zehn Jahre (bis einschließlich 2015 sieben Jahre) wurde für 2025 ein Unterschiedsbetrag in Höhe von -3,6 Mio. Euro (-1,4 Mio. Euro) ermittelt. Gewinne dürfen gemäß § 253 Absatz 6 Satz 2 HGB nur dann ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlust­vortrags mindestens dem ermittelten (positiven) Unterschiedsbetrag nach § 253 Absatz 6 Satz 1 HGB entsprechen.

Die Bewertung der Pensionsrückstellungen erfolgt nach den Grundsätzen der Versicherungsmathematik mittels der sogenannten Projected-Unit-Credit-Methode (PUC-Methode). Der Rückstellungsbetrag gemäß der PUC-Methode ist definiert als der versicherungsmathematische Barwert der Pensions­ver­pflich­tungen, der von den Mitarbeitern bis zu diesem Zeitpunkt gemäß Rentenformel aufgrund ihrer in der Vergangenheit abgeleisteten Dienstzeiten verdient worden ist. Als biometrische Rechnungsgrundlagen werden die Richt­tafeln 2018 G von Professor Doktor Klaus Heubeck verwendet.

Im Rahmen der Berechnung zum 31. Dezember 2025 wurden die folgenden Parameter zugrunde gelegt:

  2025
per annum
2024
per annum
Rechnungszins gemäß § 253 Absatz 2 Satz 2 HGB 2,06 % 1,90 %
Karrieretrend 1,00 % 1,00 %
Dynamik der anrechenbaren Bezüge 2,50 % 2,50 %
Rententrends (Bandbreite der Anpassung) 1,00 - 2,50 % 1,00 - 2,20 %
Fluktuation durchschnittlich
5,0 %
durchschnittlich
5,0 %
Anstieg des Verbraucherpreisindex (VPI)* 2,20 % 2,20 %
Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen 3,00 % 3,50 %
*Im Jahr 2025 keine Berücksichtigung der aufgelaufenen Inflation bei VPI-Anpassung mit Nachfinanzierung (Vorjahr: 4,2 %).

Andere Rückstellungen

Bei der Diskontierung der anderen Rückstellungen werden die den Restlauf­zeiten der Rückstellungen entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssätze der vergangenen sieben Geschäftsjahre verwendet, wie sie von der Deutschen Bundesbank gemäß Rückstellungsabzinsungsverordnung monatlich ermittelt und bekannt gegeben werden.

Rückstellungen für Programmkredite decken die Zinsunterdeckungen für die gesamte Kreditlaufzeit beziehungsweise bis zum Zinsanpassungstermin.

Bewertungseinheiten/Währungsumrechnung

Die Währungsumrechnung und bilanzielle Darstellung der Geschäfte ohne Währungssicherung erfolgt gemäß § 340h in Verbindung mit § 256a HGB und § 252 Absatz 1 Nummer 4 HGB. Nach § 277 Absatz 5 Satz 2 HGB findet der Ausweis der Erträge aus der Währungsumrechnung unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträge“ (vergleiche Anhangangabe 24) und der Ausweis der Aufwendungen aus der Währungsumrechnung im Posten „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ (vergleiche Anhangangabe 25) statt.

Die Rentenbank setzt zur Absicherung von Währungsrisiken Devisenswaps und Zins-Währungsswaps ein. In der Bilanz erfolgt die Abbildung der Sicherung von Währungsrisiken mittels Währungsbewertungseinheiten gemäß § 254 HGB. Bei diesen Bewertungseinheiten werden die Zahlungsströme des Grundgeschäfts vollständig im Sicherungsgeschäft (Derivat) gespiegelt (Perfect Hedge). Für die sich zwischen Grundgeschäft und Sicherungs­instrument ausgleichenden Wertänderungen wird die sogenannte Einfrierungsmethode angewendet.

Zur Messung der Effektivität von Sicherungsbeziehungen wird der „Critical Term Match“ herangezogen, bei dem die Konditionen von Grund- und Sicherungsgeschäft laufend gegenübergestellt werden. Die Währungs­kursschwankungen korrespondierender Grundgeschäfte und Sicherungs­derivate verhalten sich jeweils gegenläufig und gleichen sich im Hinblick auf die Durchhalteabsicht hinsichtlich des abgesicherten Risikos bis zu den vorgesehenen Fälligkeiten der Bewertungseinheiten künftig aus.

Auf Fremdwährung lautende Vermögensgegenstände, Schulden und schwebende Geschäfte wurden mit dem Devisenkassamittelkurs vom 31. Dezember 2025 in Euro umgerechnet. Die Rentenbank nutzt hierfür den Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB).