Datenpunkte, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben
Mit Ausnahme des EU-Klimagesetzes fällt die Rentenbank in keinen der Anwendungsbereiche der unter ESRS 2, Anlage B, genannten EU-Rechtvorschriften. Die folgende tabellarische Darstellung wird somit auf die Referenzen zu dieser Rechtsvorschrift begrenzt.
| Angabepflicht und zugehöriger Datenpunkt | EU-Klimagesetz-Referenz1 | Seite |
|---|---|---|
| ESRS E1-1 Übergangsplan zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 Absatz 14 | Verordnung (EU) 2021/1119, Artikel 2 Absatz 1 | |
| ESRS E1-7 Abbau von Treibhausgasen und CO2-Gutschriften Absatz 56 | Verordnung (EU) 2021/1119, Artikel 2 Absatz 1 | Nicht wesentlich |