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G1-5 – Politische Einflussnahme und Lobbytätigkeiten

Politische Neutralität als Grundsatz

Die Rentenbank ist als Anstalt öffentlichen Rechts der politischen Neutralität verpflichtet. Gleichzeitig steht sie über ihre Gremien und die weitere Arbeit mit Interessenträgern im engen Austausch mit der Politik. Um dennoch Neutralität zu sicherzustellen, greifen die einschlägigen internen Rahmenwerke das Thema der politischen Einflussnahme explizit auf.

Die Rentenbank schließt keine Sponsoring-Vereinbarungen mit Privatpersonen, politischen Parteien und politischen Organisationen ab und vergibt an diese auch keine Spenden. Darüber hinaus werden Sponsoring und Spenden niemals zur unzulässigen Beeinflussung Dritter eingesetzt. Mitgliedschaften oder Mandate bei politischen Parteien von Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitenden im Namen der Rentenbank werden ebenfalls ausgeschlossen.

Auch der Public Corporate Governance Kodex des Bundes (PCGK), zu dem sich Vorstand und Verwaltungsrat bekennen, betont Transparenz, Unabhängigkeit und Nachvollziehbarkeit der Unternehmensführung. Politische Kommunikation steht stets im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben, und der Verwaltungsrat überwacht wesentliche Vorgänge eng.

Keine politischen Zuwendungen im Berichtsjahr

Im Berichtsjahr hat es keine politischen Zuwendungen gegeben. Ebenfalls hat keine Lobbyarbeit stattgefunden. Dementsprechend ist die Rentenbank auch nicht im Transparenzregister eingetragen.

Interessenkonflikte und persönliche Vorverwendungen

Im Berichtszeitraum wurden keine Organmitglieder bestellt, die zuvor in politischen Verwaltungsfunktionen tätig waren. Der Verhaltenskodex verpflichtet alle Mitarbeitenden, Interessenkonflikte offenzulegen und politische Neutralität zu wahren.

Kein Mitglied des Vorstands hat bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgt oder Zuwendungen und sonstige Vorteile für sich oder einen Dritten gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen. Nebentätigkeiten in Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen werden nur nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat wahrgenommen. Die erhaltenen Vergütungen wurden der Bank sowie dem Verwaltungsrat gegenüber offengelegt und sind im Geschäftsbericht aufgeführt.