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ESRS 2 – Allgemeine Angaben

Erläuterungen zum Nachhaltigkeitsbericht/Einleitung

Mit dem Nachhaltigkeitsbericht wird der Geschäftsbericht der Landwirtschaftlichen Rentenbank (im Folgenden „Rentenbank“) um Informationen zu wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen ergänzt. Es wird dargestellt, wie im Rahmen des gesetzlichen Förderauftrags, des Geschäftsmodells und der strategischen Steuerung nachhaltigkeitsbezogene Aspekte berücksichtigt werden. Im  Nachhaltigkeitsbericht wird an geeigneten Stellen auf weitere von der Rentenbank veröffentlichte Dokumente verwiesen, sofern dies für das Verständnis der Nachhaltigkeitsinformationen erforderlich ist.

Für die Rentenbank besteht keine Pflicht zur Anwendung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Gleichwohl bietet die CSRD die Möglichkeit, in einem standardisierten Rahmen Nachhaltigkeitsinformationen offenzulegen. Aus diesem Grund hat sich die Rentenbank entschieden, in Anlehnung an die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) einen freiwilligen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen.

Eine vollständige Erfüllung aller ESRS-Datenpunkte war im Berichtsjahr nicht möglich; die ESRS dienen jedoch als Rahmenwerk für Struktur und Inhalte des vorliegenden Berichts. Im Berichtsjahr wurde sich gegen eine freiwillige Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes entschieden.

Dieses Organisationsdiagramm stellt die Struktur der ESRS-Standards (European Sustainability Reporting Standards) dar. Übergreifende Standards: ESRS 1: Allgemeine Anforderungen. ESRS 2: Allgemeine Angaben. Umwelt & Klima - ESRS E1: Klimawandel. ESRS E2: Umweltverschmutzung. ESRS E3: Wasser und Meeresressourcen. ESRS E4: Biologische Vielfalt und Ökosysteme. ESRS E5: Kreislaufwirtschaft. Soziales - ESRS S1: Eigene Arbeitskräfte. ESRS S2: Arbeitskräfte der Wertschöpfungskette. ESRS S3: Betroffene Gemeinschaften. ESRS S4: Verbraucher und Endnutzer. Governance - ESRS G1: Unternehmenspolitik.

Der vorliegende Nachhaltigkeitsbericht umfasst die allgemeinen Angaben nach ESRS 2 sowie die themenbezogenen Angaben zu den als wesentlich identifizierten Nachhaltigkeitsaspekten. Themen, die im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse als nicht wesentlich bewertet wurden, werden entsprechend den Vorgaben der ESRS nicht vertieft berichtet.