Navigation und Service der Landwirtschaftlichen Rentenbank

Springe direkt zu:

BP-1 – Allgemeine Grundlagen der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts

Die Rentenbank erstellt ihren Nachhaltigkeitsbericht auf freiwilliger Basis. Die Berichterstattung erfolgt in inhaltlicher Anlehnung an die Anforderungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie an die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Nachhaltigkeitserklärung wurde auf individueller Basis erstellt. Die Rentenbank erstellt keinen Konzernabschluss, da die Tochtergesellschaften im Rentenbank-Verbund sowohl einzeln als auch insgesamt keine wesentliche Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Bank haben. Der Konsolidierungskreis der Nachhaltigkeitsberichterstattung entspricht damit dem des Jahresabschlusses.

Die Nachhaltigkeitserklärung umfasst – soweit für das Geschäftsmodell der Rentenbank relevant – sowohl die eigenen Tätigkeiten der Bank als auch ausgewählte Aspekte der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Diese ergeben sich insbesondere aus dem Fördergeschäft über das Hausbankenprinzip. Aufgrund begrenzter Informations- und Datenlage zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette kann diese nicht in allen Berichtsstandards, in denen dies vorgesehen ist, betrachtet werden. Dies machen wir im vorliegenden Bericht bei den jeweiligen Themen transparent. Auch auf die Nutzung von Schätzdaten weisen wir hin.

Es gibt Konzepte, Maßnahmen und Ziele für die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette, beispielsweise beim Ressourcenverbrauch oder bei der Förderung der für uns wesentlichen Sektoren und Räume. Ebenfalls wurde die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette in der doppelten Wesentlichkeitsanalyse berücksichtigt.
Die vorgelagerte Wertschöpfungskette wird – soweit relevant – insbesondere bei den Kennzahlen der Betriebsökologie erfasst, sofern unser Status als Mieter dies erlaubt. Kennzahlen zur nachgelagerten Wertschöpfungskette ermitteln wir insbesondere bei der Messung der von uns finanzierten Emissionen (vergleiche ESRS E1 Klimawandel). 

Die CSRD ermöglicht die Auslassung von Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn die Bekanntgabe solcher Informationen der Geschäftslage des Unternehmens schaden kann und sofern dadurch das Verständnis des Geschäftsverlaufs nicht beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Bericht machen wir von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Es wurden keine Informationen aufgrund von intellektuellem Eigentum beziehungsweise Know-how oder Informationen, die aus Innovationen resultieren, ausgelassen.