BP-2 – Angaben im Zusammenhang mit konkreten Umständen
Die Rentenbank verwendet für die Nachhaltigkeitsberichterstattung die in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) definierten Zeitbezüge für kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte. Eine abweichende unternehmensspezifische Definition der Zeithorizonte wurde nicht vorgenommen.
Soweit in der Nachhaltigkeitserklärung quantitative Kennzahlen, monetäre Angaben oder vorausschauende Informationen enthalten sind, beruhen diese auf dem zum Zeitpunkt der Berichterstellung verfügbaren Kenntnisstand. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen naturgemäß Unsicherheiten und können aufgrund externer Entwicklungen oder veränderter Rahmenbedingungen von den tatsächlichen Ergebnissen abweichen.
Mess- und Schätzunsicherheiten ergeben sich insbesondere in Bereichen, in denen Daten aus der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette herangezogen werden oder modellbasierte Annahmen erforderlich sind. Eine bedeutende Quelle von Mess- und Schätzunsicherheiten ist hierbei die Erfassung von Ressourcenverbräuchen in der vorgelagerten und die Bilanzierung von finanzierten Emissionen in der nachgelagerten Wertschöpfungskette. Bei unvollständigen Verbrauchsdaten im Rahmen unseres Mietverhältnisses machen wir von Hochrechnungen Gebrauch. Die teils errechneten Verbrauchszahlen werden – soweit relevant für die CO2-Bilanz der Rentenbank – unter Benutzung der Emissionsfaktoren des VfU-Tools in CO2-Äquivalente umgerechnet. Auch in der Bilanzierung der finanzierten Emissionen machen wir von Emissionsfaktoren Gebrauch, hier auf Ebene der finanzierten NACE-Codes.
Wir arbeiten stetig an einer Verringerung der Mess- und Schätzunsicherheiten. Im Rahmen der Verbrauchsdaten erhoffen wir uns im Zuge unseres für die mittelfristige Zukunft geplanten Umzuges in das Stammhaus der Rentenbank, dessen Eigentümerin die Rentenbank ist, eine Verbesserung der Datenqualität. In der CO2-Bilanzierung arbeiten wir an einer Verbesserung des Datenqualitäts-Scores gemäß PCAF.
Vergleichsinformationen, Änderungen von Methoden oder Kennzahlen sowie Korrekturen früherer Berichtsperioden sind aufgrund der erstmaligen freiwilligen Anwendung der ESRS nicht relevant. Entsprechend werden keine angepassten Vergleichszahlen ausgewiesen.
Die Nachhaltigkeitserklärung enthält keine zusätzlichen Angaben auf der Grundlage anderer gesetzlicher Regelwerke oder allgemein anerkannter Nachhaltigkeitsberichtsstandards über die Anforderungen der ESRS hinaus.
In dem vorliegenden freiwillig erstellten Nachhaltigkeitsbericht greifen wir auf die Phase-In-Regelungen gemäß ESRS 1, Anlage C zurück. Im Rahmen dieser Erleichterung machen wir von der Möglichkeit Gebrauch, Angaben in Zusammenhang mit den erwarteten finanziellen Effekten (ESRS 2 SBM-3 und ESRS E1-9) auszulassen. Zusätzlich nutzen wir die Möglichkeit, Angaben zu Fremdarbeitskräften (ESRS S1-7 und Teile von S1-14) auszulassen. Es wurde kein Standard komplett ausgelassen, der im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich ermittelt wurde.