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S1-12 – Menschen mit Behinderungen

Grundlage der Berichterstattung

Die Rentenbank berichtet über Beschäftigte mit Behinderungen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den Regelungen des SGB IX. Die Darstellung erfolgt in aggregierter Form und unter strikter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen.

Ermittlung und Offenlegung der Inklusionsquote

Die Inklusionsquote wird gemäß § 160 SGB IX auf Basis der gesetzlich vorgeschriebenen Methodik ermittelt. Für das Berichtsjahr 2025 beträgt sie 3,20 %.

Die Bank erhebt und verarbeitet ausschließlich die für die gesetzliche Anzeige erforderlichen Angaben. Auf weitergehende Differenzierungen, etwa nach Art oder Grad der Behinderung, wird verzichtet. Informationen zu anerkannten Schwerbehinderungen zählen zu den besonders schützenswerten personenbezogenen Daten. Entsprechend veröffentlicht die Rentenbank ausschließlich aggregierte Kennzahlen und verzichtet auch auf eine geschlechtsspezifische Aufschlüsselung, um Rückschlüsse auf einzelne Personen auszuschließen.